Es
sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Falle eines
Brandes die Rettung von Personen nicht behindert wird. Dies erfordert,
daß Rettungswege und Notausgänge deutlich erkennbar und dauerhaft
entsprechend BGV A 8 (früher VBG 125) "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" gekennzeichnet sind, stets freigehalten, nicht eingeengt
werden und daß Notausgänge schnell und leicht zu öffnen
sind.
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| Kennzeichnung für
Rettungsweg n. UVV BGV A 8 (bisher VBG 125) |
Es ist nicht zulässig, daß Notausgangstüren
während der Betriebszeit abgesperrt und die Schlüssel irgendwo
verwahrt werden, z.B. in Schlüsselkästen. Da Aufzüge im
Brandfall nicht benutzt werden dürfen, sie können zu tödlichen
Fallen werden, muß jeder Raum bzw. jede Etage einen jederzeit benutzbaren
Notausgang haben. Treppenhäuser können im Brandfall nur dann
als Fluchtweg dienen, wenn sie nicht verqualmen.
Um eine Verqualmung zu verhindern, sind die Zugangstüren
zu Fluchttreppenhäusern unbedingt geschlossen zu halten. Selbstschließende
Türen solcher Treppenhäuser daher nicht in offenem Zustand feststellen
z.B. mit Keilen und Türstoppern.
Verhalten im Brandfall
Die Alarmierung der Feuerwehr – über Feuermelder
oder Telefon – muß so früh wie möglich erfolgen. Wenn ein
Entstehungsbrand nicht durch den Einsatz betrieblicher Mittel binnen kurzem
gelöscht werden kann, darf keine Zeit mehr mit weiteren Löschversuchen
vergeudet werden. Die Feuerwehr muß unverzüglich gerufen
werden. Bei der telefonischen Brandmeldung ist der genaue Brandort
anzugeben:
| - Straße, |
| - Hausnummer, |
| - Gebäudeteil, |
| - Stockwerk, |
| - Raumnummer. |
Alarmiert man durch Feuermelder, muß ein Einweiser
für die Feuerwehr am Melder verbleiben. Zwischenzeitlich sind elektrische
Geräte abzuschalten und Gashähne zu schließen. Bei der
Brandbekämpfung mit betrieblichen Mitteln ist nicht nur das Feuer
zu beachten, sondern auch die Vergiftungs- und Erstickungsgefahr, die vom
Brand ausgeht. Daher muß man bei Rauchentwicklung gebückt gehen
und auch die Löschversuche in gebückter Haltung durchführen.
Panik und Fehlhandlungen sind die gefährlichsten
Begleiterscheinungen eines Brandes.
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Ihnen kann begegnet werden durch:
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die Vorbereitung auf die Brandsituation,
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die gedankliche und praktische Beschäftigung mit dem
Problem und
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die wiederholte Übung der Alarmierung, der Brandbekämpfung
und der geordneten Flucht.
Im Brandfall sind die Vorgesetzten, die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, die Brandschutzbeauftragten und die Sicherheitsbeauftragten
aufgerufen:
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die Lage zu beurteilen,
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die erforderlichen Entscheidungen zu treffen,
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Aufregung und Panik zu vermeiden,
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das rasche und geordnete Verlassen der gefährdeten Bereiche
zu organisieren,
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die Anwesenheit der Personen aus dem Brandbereich auf dem
Sammelplatz zu überprüfen und
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Lösch-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen zu unterstützen.
Die anderen Mitarbeiter müssen:
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den Anordnungen Folge leisten,
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ruhig und zügig den Brandort verlassen (s. Merkblatt:
Verhalten) und zum Sammelplatz gehen,
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auf die Anwesenheit aller Mitarbeiter oder Besucher auf dem
Sammelplatz achten und
-
Lösch-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen nicht
behindern, sondern erforderlichenfalls unterstützen.
Das oberste Gebot im Brandfall lautet:
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Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung,
-
Sachwerte sind zu ersetzen, auch wenn sie noch so wertvoll
erscheinen.
Wichtig ist also die Alarmierung aller Personen; auch solcher,
die sich zur Zeit des Brandausbruchs vielleicht zufällig in seltener
begangenen Bereichen wie Lagern, Kellern und Bodenräumen aufhalten.
Zu denken ist auch an Betriebsfremde, denen die Orientierung schwerfallen
könnte.
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Bei der Räumung von Gebäuden dürfen Aufzüge
nicht benutzt werden, da sie bei Stromausfall zu Menschenfallen werden
können.
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Älteren Personen, Behinderten und Ängstlichen ist
bei der Flucht über Feuerleitern Hilfestellung zu geben.
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Bei Rückzug durch verqualmte Räume soll man in
gebückter Haltung gehen, um so die in Bodennähe meist noch atembare
Luft und bessere Sicht auszunutzen.
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Niemals mit brennender Kleidung weglaufen, sondern sich auf
den Boden legen und versuchen, durch Herumwälzen die Flammen unter
sich zu ersticken.
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Menschen in brennenden Kleidern mit Feuerlöschern ablöschen
oder in Löschdecken, Wolldecken, Mäntel oder Tücher hüllen,
auf den Boden legen und notfalls hin- und herwälzen, um die Flammen
zu ersticken.
-
In Gefahr befindliche, z.B. durch Feuer eingeschlossene Personen,
müssen sich der Feuerwehr bemerkbar machen und ihre Weisungen befolgen.
Ziel aller Mitwirkungen muß eine möglichst geringe
Zeitdauer zwischen Brandausbruch und der Brandbekämpfung sein. In
diesem Zeitraum ist eine Vielfalt von Handlungen und Maßnahmen durchzuführen.
Brandschutz-Beauftragte(r)
Brandschutzbeauftragte sollen in den Betrieben bestellt
werden, in denen im Falle eines Brandes eine erhöhte Personengefährdung
besteht. Die Personengefährdung ist abhängig von dem Brandrisiko
eines Betriebes sowie der Anzahl und der Art (z.B. ortsunkundige, hilfsbedürftige
usw.) der im Betrieb anwesenden Personen. Bei der Beurteilung des Brandrisikos
eines Betriebes sind dessen Beschaffenheit, die angewendeten Arbeitsverfahren,
die eingesetzten Arbeitsstoffe usw. zu berücksichtigen. Der Brandschutzbeauftragte
hat den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes, einer Organisation
(Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) in allen
Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes,
insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben, zu beraten und zu unterstützen:
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Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,
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Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen,
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Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren,
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Instandhaltung von Brandschutz-Einrichtungen,
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Zusammenarbeit mit der Brandschutz-Behörde und der Feuerwehr,
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Aufstellen des Brandbekämpfungsplanes und -alarmplanes,
-
Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfer,
“unterwiesene" Personen usw..
Organisationsplan für den betrieblichen Brandschutz,
auch als Teil des 'Vorbeugenden Brandschutzes' erstreckt
sich auf alle Maßnahmen zur Verhinderung des Brandausbruchs und der
Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege. Hierzu gehört
insbesondere, die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Unterweisung
der Beschäftigten beim Umgang mit Löscheinrichtungen, Brandschutzübungen
usw..
'Vorbeugender Brandschutz' schafft die Voraussetzungen für
einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz. Der 'abwehrende Brandschutz'
umfaßt alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für
Leben, Gesundheit und Sachen, d.h. insbesondere die Brandbekämpfung
durch die Feuerwehr. |