Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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Brandschutzmaßnahmen Vorsorge für Menschenrettung
Brandbekämpfung
Brandschutz und Rettungs-Pläne
Menschenrettung
Vorsorge treffen für die Menschenrettung, Verhalten im Brandfall, Brandschutzbeauftragte
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Falle eines Brandes die Rettung von Personen nicht behindert wird. Dies erfordert, daß Rettungswege und Notausgänge deutlich erkennbar und dauerhaft entsprechend BGV A 8 (früher VBG 125) "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" gekennzeichnet sind, stets freigehalten, nicht eingeengt werden und daß Notausgänge schnell und leicht zu öffnen sind.
Kennzeichnung für Rettungsweg n. UVV BGV A 8 (bisher VBG 125)

Es ist nicht zulässig, daß Notausgangstüren während der Betriebszeit abgesperrt und die Schlüssel irgendwo verwahrt werden, z.B. in Schlüsselkästen. Da Aufzüge im Brandfall nicht benutzt werden dürfen, sie können zu tödlichen Fallen werden, muß jeder Raum bzw. jede Etage einen jederzeit benutzbaren Notausgang haben. Treppenhäuser können im Brandfall nur dann als Fluchtweg dienen, wenn sie nicht verqualmen.
Um eine Verqualmung zu verhindern, sind die Zugangstüren zu Fluchttreppenhäusern unbedingt geschlossen zu halten. Selbstschließende Türen solcher Treppenhäuser daher nicht in offenem Zustand feststellen z.B. mit Keilen und Türstoppern.

Verhalten im Brandfall

Die Alarmierung der Feuerwehr – über Feuermelder oder Telefon – muß so früh wie möglich erfolgen. Wenn ein Entstehungsbrand nicht durch den Einsatz betrieblicher Mittel binnen kurzem gelöscht werden kann, darf keine Zeit mehr mit weiteren Löschversuchen vergeudet werden. Die Feuerwehr muß unverzüglich gerufen werden. Bei der telefonischen Brandmeldung ist der genaue Brandort anzugeben:

- Straße,
- Hausnummer,
- Gebäudeteil,
- Stockwerk,
- Raumnummer.
Alarmiert man durch Feuermelder, muß ein Einweiser für die Feuerwehr am Melder verbleiben. Zwischenzeitlich sind elektrische Geräte abzuschalten und Gashähne zu schließen. Bei der Brandbekämpfung mit betrieblichen Mitteln ist nicht nur das Feuer zu beachten, sondern auch die Vergiftungs- und Erstickungsgefahr, die vom Brand ausgeht. Daher muß man bei Rauchentwicklung gebückt gehen und auch die Löschversuche in gebückter Haltung durchführen.

Panik und Fehlhandlungen sind die gefährlichsten Begleiterscheinungen eines Brandes.

  • Ihnen kann begegnet werden durch:
  • die Vorbereitung auf die Brandsituation,
  • die gedankliche und praktische Beschäftigung mit dem Problem und
  • die wiederholte Übung der Alarmierung, der Brandbekämpfung und der geordneten Flucht.
Im Brandfall sind die Vorgesetzten, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Brandschutzbeauftragten und die Sicherheitsbeauftragten aufgerufen:
  • die Lage zu beurteilen,
  • die erforderlichen Entscheidungen zu treffen,
  • Aufregung und Panik zu vermeiden,
  • das rasche und geordnete Verlassen der gefährdeten Bereiche zu organisieren,
  • die Anwesenheit der Personen aus dem Brandbereich auf dem Sammelplatz zu überprüfen und
  • Lösch-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen zu unterstützen.
Die anderen Mitarbeiter müssen:
  • den Anordnungen Folge leisten,
  • ruhig und zügig den Brandort verlassen (s. Merkblatt: Verhalten) und zum Sammelplatz gehen,
  • auf die Anwesenheit aller Mitarbeiter oder Besucher auf dem Sammelplatz achten und
  • Lösch-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen nicht behindern, sondern erforderlichenfalls unterstützen.
Das oberste Gebot im Brandfall lautet:
  • Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung,
  • Sachwerte sind zu ersetzen, auch wenn sie noch so wertvoll erscheinen.
Wichtig ist also die Alarmierung aller Personen; auch solcher, die sich zur Zeit des Brandausbruchs vielleicht zufällig in seltener begangenen Bereichen wie Lagern, Kellern und Bodenräumen aufhalten. Zu denken ist auch an Betriebsfremde, denen die Orientierung schwerfallen könnte.
  • Bei der Räumung von Gebäuden dürfen Aufzüge nicht benutzt werden, da sie bei Stromausfall zu Menschenfallen werden können.
  • Älteren Personen, Behinderten und Ängstlichen ist bei der Flucht über Feuerleitern Hilfestellung zu geben.
  • Bei Rückzug durch verqualmte Räume soll man in gebückter Haltung gehen, um so die in Bodennähe meist noch atembare Luft und bessere Sicht auszunutzen.
  • Niemals mit brennender Kleidung weglaufen, sondern sich auf den Boden legen und versuchen, durch Herumwälzen die Flammen unter sich zu ersticken.
  • Menschen in brennenden Kleidern mit Feuerlöschern ablöschen oder in Löschdecken, Wolldecken, Mäntel oder Tücher hüllen, auf den Boden legen und notfalls hin- und herwälzen, um die Flammen zu ersticken.
  • In Gefahr befindliche, z.B. durch Feuer eingeschlossene Personen, müssen sich der Feuerwehr bemerkbar machen und ihre Weisungen befolgen.
Ziel aller Mitwirkungen muß eine möglichst geringe Zeitdauer zwischen Brandausbruch und der Brandbekämpfung sein. In diesem Zeitraum ist eine Vielfalt von Handlungen und Maßnahmen durchzuführen.

Brandschutz-Beauftragte(r)

Brandschutzbeauftragte sollen in den Betrieben bestellt werden, in denen im Falle eines Brandes eine erhöhte Personengefährdung besteht. Die Personengefährdung ist abhängig von dem Brandrisiko eines Betriebes sowie der Anzahl und der Art (z.B. ortsunkundige, hilfsbedürftige usw.) der im Betrieb anwesenden Personen. Bei der Beurteilung des Brandrisikos eines Betriebes sind dessen Beschaffenheit, die angewendeten Arbeitsverfahren, die eingesetzten Arbeitsstoffe usw. zu berücksichtigen. Der Brandschutzbeauftragte hat den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes, einer Organisation (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes, insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben, zu beraten und zu unterstützen:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,
  • Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen,
  • Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren,
  • Instandhaltung von Brandschutz-Einrichtungen,
  • Zusammenarbeit mit der Brandschutz-Behörde und der Feuerwehr,
  • Aufstellen des Brandbekämpfungsplanes und -alarmplanes,
  • Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfer, “unterwiesene" Personen usw..
Organisationsplan für den betrieblichen Brandschutz,

auch als Teil des 'Vorbeugenden Brandschutzes' erstreckt sich auf alle Maßnahmen zur Verhinderung des Brandausbruchs und der Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege. Hierzu gehört insbesondere, die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Unterweisung der Beschäftigten beim Umgang mit Löscheinrichtungen, Brandschutzübungen usw..

'Vorbeugender Brandschutz' schafft die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz. Der 'abwehrende Brandschutz' umfaßt alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, d.h. insbesondere die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr.
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