Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
menue_kopf
Neustart >Domain< Neustart >Gefahrstoff-Seiten< Nachricht
menue_themen
Bildzeichen und ihre Bedeutung Teil 1 - Die Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes für den Arbeitsschutz
Teil 2 - Sicherheitsdatenblätter - Was braucht und findet der Verwender? Teil 3 - Rechtliche Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter
Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach GHS
Gefahrstoffe - Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz
Rechtliche Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter - Teil 3
komplette Website neu laden!
Sicherheitsdatenblätter sind neben der Kennzeichnung das zentrale Informationsmittel für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen. In Richtlinien werden die Inhalte und die Strukturen einheitlich für die gesamte EU vorgegeben. Vielfach dienen sie mehr der Desinformation und sind damit für den betrieblichen Arbeitsschutz ungeeignet bzw. nur dürftig geeignet. In einer Informationsveranstaltung am 05. Juni 2003 in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA - in Dortmund fand eine kritische Bestandsbetrachtung statt. Sehr zum Stöhnen der Vertreter von Herstellern entsprechender Produkte und Zubereitungen, wurde deren bisherige Praxis ihrer Informationspflicht nicht so gut beurteilt. Ohne das sonst übliche Konsensbemühen waren es gerade die Vortragsredner aus öffentlichen Bereichen, die den Erstellern der Sicherheitsdatenblätter kein gutes Zeugnis ausstellten.
In einem dreiteiligen Bericht informieren wir die Leser unserer "NzA-Nachrichten zur Arbeitssicherheit" über die markantesten Veranstaltungsbeiträge. Ziel dieser Informationen soll sein, dass Sie als betrieblicher Verwender von chemischen Stoffen hier eine Argumentationshilfe erhalten, wenn Ihnen ein Hersteller oder Lieferer wiederum unzulängliche Sicherheitsdatenblätter zumutet!
    Teil 1 - Die Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes für den Arbeitsschutz
    Teil 2 - Sicherheitsdatenblätter - Was braucht und findet der Verwender?
    Teil 3 - Rechtliche Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter
Ist ein Sicherheitsdatenblatt im beschriebenen Sinne mangelhaft, dann ist auch die Lieferung des Stoffes nicht frei von Sachmängeln, so führte Prof. Dr. W. Kothe von der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg in seinem Referat aus. Dem Käufer kann dadurch ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB zustehen. Dieser Schadensersatzanspruch entsteht, wenn der gelieferte Stoff nicht frei von Sachmängeln ist (§ 433 Abs. l S. 2 BGB); aufgrund des fehlerhaften Sicherheitsdatenblattes ist dieser Sachmangel zu bejahen. Die Rechtsvorschrift verlangt weiter, dass den Verkäufer hierzu ein Verschulden trifft. Dabei hat sich der Verkäufer zu entlasten, d.h.; er muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Bei einem fehlenden bzw. fehlerhaften Sicherheitsdatenblatt dürfte dieser Nachweis nicht zu führen sein.
Der Käufer eines Stoffes kann im Rahmen der vertraglichen Haftung auch jeglichen Vermögensschaden geltend machen. Vermögensschäden sind z. B. erhöhte Kosten für persönliche Schutzausrüstungen und dergleichen. Wenn gar Gesundheitsschäden der Arbeitnehmer auftreten, kann ein Vermögensschaden auch durch die Kosten der Entgeltfortzahlung nach § 3 EntFG entstehen.
Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer
Wesentlich umfangreicher als bei dem Käufer eines Stoffes, dem Unternehmen und Arbeitgeber, können Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer sein, wenn diese einen Gesundheitsschaden erlitten haben. In einem solchen Fall stehen den Arbeitnehmern vertragliche Schadensersatzansprüche zu, weil die kaufvertragliche Pflicht, ein zutreffendes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und zu liefern, auch Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer hat. Arbeitnehmer können sich damit bereits auf diesen vertraglichen Anspruch berufen.
Daneben stehen den Arbeitnehmern auch Ansprüche nach § 1 ProdHG sowie nach § 823 BGB zu. Der Anspruch aus dem Produkthaftungsrecht ist ein Anspruch aus Gefährdungshaftung, der kein Verschulden voraussetzt und bereits dann eingreift, wenn das Produkt den berechtigten Sicherheitserwartungen der Adressaten nicht entspricht. Nach § 3 Abs. 1 a ProdHG ist die Darbietung, zu der auch die Produktkennzeichnung und weitere Produktinformationen rechnen, ein wichtiges Instrument zur Vermittlung berechtigter Sicherheitserwartungen. Im betrieblichen Kontext beschränkt sich das ProdHG auf den Ersatz von Schäden für Körper und Gesundheit. Seit dem 1.8.2002 gewährt das Produkthaftungsrecht auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, so dass eine umfassende Haftung möglich ist.
Eine vergleichbare Haftung kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 GefStoffV ergeben, weil diese Vorschriften dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Diese Haftung ist allerdings eine Verschuldenshaftung, doch wird auch hier vom Lieferanten verlangt, dass er detailliert darlegt, warum er die falsche Information nicht zu vertreten hat. Insoweit gilt dieselbe Normstruktur wie § 823 Abs. 2 BGB iVm § 3 GSG ( dazu Kollmer NJW 1997, 2015 ). Eine Missachtung anerkannter sicherheitstechnischer Grundsätze erleichtert den Geschädigten den Kausalitätsnachweis ( BGH NJW 1991, 2021, 2022 ).

Diese Ansprüche werden in Deutschland bisher kaum realisiert, weil man bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten den Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (früher § 636 RVO) als Regulationsprinzip aufgenommen hat. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Arbeitgeber des Anspruchstellers, der ja auch die Beiträge zur Berufsgenossenschaft leistet ( § 104 SGB VII).
Dagegen ist mittlerweile rechtlich anerkannt, dass der Lieferant - seien es technische Arbeitsmittel (OLG Düsseldorf VersR 1989, 1158) oder gefährliche Stoffe (LG ltzehoe AiB 1999, 355) - von dieser Art Haftungsausschluss nicht erfasst wird. Hier kann den Lieferanten in einem solchen Fall ein umfassendes Schadensrisiko treffen. Dieses Risiko erhöht sich für den Lieferanten noch durch den Forderungsübergang nach § 116 SGB X. Berufsgenossenschaften, die bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit die Kosten der Heilbehandlung getragen haben, können den auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer aus § 1 ProdHG bzw. § 823 BGB geltend machen und damit einer Schadensverlagerung zu Lasten der Sozialversicherung entgegentreten. Ansprüche des Verletzten, des Arbeitnehmers nämlich, auf Schmerzensgeld, durch die neugefassten Bestimmungen im BGB (z.B. § 253 ff) gegenüber dem Lieferanten sind ebenfalls und zusätzlich denkbar.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die Lieferung fehlerhafter Sicherheitsdatenblätter unter dem Gesichtspunkt irreführender Werbung nach § 3 UWG bzw. der Ausnutzung eines Rechtsbruchs nach § 1 UWG als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden kann. In einem solchen Fall können Konkurrenten und Wirtschaftsverbände auf Unterlassung klagen. Solche Verfahren haben in den letzten Jahren im Wettbewerbsrecht deutlich zugenommen. Die verschiedenen Vorschriften zur Produktinformation sind regelmäßig auch wettbewerblich relevant, so dass der BGH mehrfach die Möglichkeit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklagen anerkannt hat. Anschaulich sind verschiedene Fälle, in denen es um die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten im Pflanzenschutzrecht gegenüber den Abnehmern ging; hier wurde die Verletzung der pflanzenschutzrechtlichen Informationsvorschriften als unlauterer Wettbewerb qualifiziert (BGH NJW 1995, 137, 138; Köhler/Piper UWG 2. Aufl. § l Rz. 658). Zahlreiche Beispielsfälle zu den wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen fehlender bzw. fehlerhafter Produktinformation finden wir im Lebensmittelrecht ( z.B. OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1192); im Zusammenhang mit der gemeinschaftsrechtlich veranlassten Intensivierung der Produktinformationspflichten wird auch die Bedeutung des Wettbewerbsrechts zunehmen ( Tonner/Brieske BB 1996, 913,920).

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden des Verpflichteten voraus; insoweit reicht der objektive Tatbestand der Fehlinformation bzw. der fehlenden Information aus. Wettbewerbsrecht ist marktbezogenes und schnelles Recht, so dass die Ansprüche nach einer zügigen Abmahnung üblicherweise innerhalb weniger Wochen im Wege der einstweiligen Verfügung (§ 25 UWG) durchgesetzt und realisiert werden.

... in der Druck-Vorschau klicken Sie auf das Drucker-Symbol!