Ist ein Sicherheitsdatenblatt
im beschriebenen Sinne mangelhaft, dann ist auch die Lieferung des Stoffes
nicht frei von Sachmängeln, so führte Prof. Dr. W. Kothe von
der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg in seinem Referat
aus. Dem Käufer kann dadurch ein Anspruch auf Schadensersatz nach
§§ 437 Nr. 3, 280 BGB zustehen. Dieser Schadensersatzanspruch
entsteht, wenn der gelieferte Stoff nicht frei von Sachmängeln ist
(§ 433 Abs. l S. 2 BGB); aufgrund des fehlerhaften Sicherheitsdatenblattes
ist dieser Sachmangel zu bejahen. Die Rechtsvorschrift verlangt weiter,
dass den Verkäufer hierzu ein Verschulden trifft. Dabei hat sich der
Verkäufer zu entlasten, d.h.; er muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden
trifft. Bei einem fehlenden bzw. fehlerhaften Sicherheitsdatenblatt dürfte
dieser Nachweis nicht zu führen sein.
Der Käufer eines Stoffes
kann im Rahmen der vertraglichen Haftung auch jeglichen Vermögensschaden
geltend machen. Vermögensschäden sind z. B. erhöhte Kosten
für persönliche Schutzausrüstungen und dergleichen. Wenn
gar Gesundheitsschäden der Arbeitnehmer auftreten, kann ein Vermögensschaden
auch durch die Kosten der Entgeltfortzahlung nach § 3 EntFG entstehen.
| Schadensersatzansprüche
der Arbeitnehmer |
Wesentlich umfangreicher als
bei dem Käufer eines Stoffes, dem Unternehmen und Arbeitgeber, können
Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer sein, wenn diese einen Gesundheitsschaden
erlitten haben. In einem solchen Fall stehen den Arbeitnehmern vertragliche
Schadensersatzansprüche zu, weil die kaufvertragliche Pflicht, ein
zutreffendes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und zu liefern, auch Schutzwirkung
zugunsten der Arbeitnehmer hat. Arbeitnehmer können sich damit bereits
auf diesen vertraglichen Anspruch berufen.
Daneben stehen den Arbeitnehmern
auch Ansprüche nach § 1 ProdHG sowie nach § 823 BGB zu.
Der Anspruch aus dem Produkthaftungsrecht ist ein Anspruch aus Gefährdungshaftung,
der kein Verschulden voraussetzt und bereits dann eingreift, wenn das Produkt
den berechtigten Sicherheitserwartungen der Adressaten nicht entspricht.
Nach § 3 Abs. 1 a ProdHG ist die Darbietung, zu der auch die Produktkennzeichnung
und weitere Produktinformationen rechnen, ein wichtiges Instrument zur
Vermittlung berechtigter Sicherheitserwartungen. Im betrieblichen Kontext
beschränkt sich das ProdHG auf den Ersatz von Schäden für
Körper und Gesundheit. Seit dem 1.8.2002 gewährt das Produkthaftungsrecht
auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, so dass eine umfassende Haftung
möglich ist.
Eine vergleichbare Haftung
kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m.
§ 14 GefStoffV ergeben, weil diese Vorschriften dem Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer dienen. Diese Haftung ist allerdings eine Verschuldenshaftung,
doch wird auch hier vom Lieferanten verlangt, dass er detailliert darlegt,
warum er die falsche Information nicht zu vertreten hat. Insoweit gilt
dieselbe Normstruktur wie § 823 Abs. 2 BGB iVm § 3 GSG ( dazu
Kollmer NJW 1997, 2015 ). Eine Missachtung anerkannter sicherheitstechnischer
Grundsätze erleichtert den Geschädigten den Kausalitätsnachweis
( BGH NJW 1991, 2021, 2022 ).
Diese Ansprüche werden
in Deutschland bisher kaum realisiert, weil man bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten den Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (früher
§ 636 RVO) als Regulationsprinzip aufgenommen hat. Dieser Haftungsausschluss
bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Arbeitgeber des Anspruchstellers,
der ja auch die Beiträge zur Berufsgenossenschaft leistet ( §
104 SGB VII).
Dagegen ist mittlerweile
rechtlich anerkannt, dass der Lieferant - seien es technische Arbeitsmittel
(OLG Düsseldorf VersR 1989, 1158) oder gefährliche Stoffe (LG
ltzehoe AiB 1999, 355) - von dieser Art Haftungsausschluss nicht erfasst
wird. Hier kann den Lieferanten in einem solchen Fall ein umfassendes Schadensrisiko
treffen. Dieses Risiko erhöht sich für den Lieferanten noch durch
den Forderungsübergang nach § 116 SGB X. Berufsgenossenschaften,
die bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit die Kosten der
Heilbehandlung getragen haben, können den auf sie übergegangenen
Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer aus § 1 ProdHG bzw. §
823 BGB geltend machen und damit einer Schadensverlagerung zu Lasten der
Sozialversicherung entgegentreten. Ansprüche des Verletzten, des Arbeitnehmers
nämlich, auf Schmerzensgeld, durch die neugefassten Bestimmungen im
BGB (z.B. § 253 ff) gegenüber dem Lieferanten sind ebenfalls
und zusätzlich denkbar.
| Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche |
Schließlich darf nicht
übersehen werden, dass die Lieferung fehlerhafter Sicherheitsdatenblätter
unter dem Gesichtspunkt irreführender Werbung nach § 3 UWG bzw.
der Ausnutzung eines Rechtsbruchs nach § 1 UWG als unlauterer Wettbewerb
qualifiziert werden kann. In einem solchen Fall können Konkurrenten
und Wirtschaftsverbände auf Unterlassung klagen. Solche Verfahren
haben in den letzten Jahren im Wettbewerbsrecht deutlich zugenommen. Die
verschiedenen Vorschriften zur Produktinformation sind regelmäßig
auch wettbewerblich relevant, so dass der BGH mehrfach die Möglichkeit
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklagen anerkannt hat. Anschaulich sind
verschiedene Fälle, in denen es um die gesetzlich vorgeschriebenen
Informationspflichten im Pflanzenschutzrecht gegenüber den Abnehmern
ging; hier wurde die Verletzung der pflanzenschutzrechtlichen Informationsvorschriften
als unlauterer Wettbewerb qualifiziert (BGH NJW 1995, 137, 138; Köhler/Piper
UWG 2. Aufl. § l Rz. 658). Zahlreiche Beispielsfälle zu den wettbewerbsrechtlichen
Konsequenzen fehlender bzw. fehlerhafter Produktinformation finden wir
im Lebensmittelrecht ( z.B. OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1192); im
Zusammenhang mit der gemeinschaftsrechtlich veranlassten Intensivierung
der Produktinformationspflichten wird auch die Bedeutung des Wettbewerbsrechts
zunehmen ( Tonner/Brieske BB 1996, 913,920).
Der wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden des Verpflichteten voraus;
insoweit reicht der objektive Tatbestand der Fehlinformation bzw. der fehlenden
Information aus. Wettbewerbsrecht ist marktbezogenes und schnelles Recht,
so dass die Ansprüche nach einer zügigen Abmahnung üblicherweise
innerhalb weniger Wochen im Wege der einstweiligen Verfügung (§
25 UWG) durchgesetzt und realisiert werden. |