Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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Kleine Chronik des Arbeitsschutzes
Kleine Chronik des Arbeitsschutzes
Hohe Kosten, großer Zeitaufwand und letztlich sei ja die Gesundheit der Mitarbeiter doch deren Privatsache. Derartige Argumente fallen leider oft, wenn Betriebe nach ihrem Einsatz für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gefragt werden. Für viele Betrachter ist Arbeitssicherheit eine neumodische Erscheinungsform. Das dem nicht so ist, zeigt die "Kleine Chronik des Arbeitsschutzes". Seit Anbeginn der Zeit machten sich Menschen Gedanken über die Sicherheit und die Gesundheit ihrer Mitmenschen!
Weit vor unserer Zeit:
"Wenn du ein neues Haus baust, so mache ein Geländer ringsum auf Deinem Dache, damit Du nicht Blutschuld auf Dein Haus lädst, wenn jemand herabfällt.“ (Die Bibel: 5. Buch Mose, Kap. 22, Vers 8)
um 400 v.Chr.:
Hippokrates, griech. Arzt und Begründer der wissenschaftlichen Medizin, weist darauf hin, dass beim Ausüben bestimmter Handwerke und Künste gesundheitliche Schäden zu befürchten sind. Er hält es bei der ärztlichen Untersuchung für erforderlich, nach der beruflichen Tätigkeit zu fragen.
Um 1300:
finden sich in den ältesten Bergordnungen die ersten Arbeitssicherheitsbestimmungen.
1531:
Paracelsus, untersucht die "Bergsucht" (Silikose) und "anderen Bergkrankheiten", sowie die Erkrankungen durch das Einwirken von Blei und Quecksilber auf den Menschen. "Wenn ihr jedes Ding richtig erklären wollet, was ist dann kein Gift? Alle Dinge sind ein Gift und nichts ist ohne Gift, nur die Dosis bewirkt, dass ein Ding kein Gift ist."
1746:
Ein holländischer Goldschmied erfindet zum Schutz des Fingers vor Nadelstichen beim Nähen den Fingerhut.
1802:
In England erscheint ein erstes Gesetz zum Schutz der Kinder, das 1833/1834 durch Hinzunahme des Frauenschutzes ergänzt wird.
1828:
Gerneral von Horn, der preußische General berichtet seinem König Friedrich Wilhelm III (von Preußen) über den schlechten gesundheitlichen Zustand von Rekruten in den Industriegebieten an Rhein und Ruhr. Er sieht die Verteidigungsfähigkeit für die westlichen Provinzen gefährdet. Die Ursache sieht er u.a. in der Schädigung der Jugendlichen durch Fabrikarbeit im Kindesalter, insbesondere durch Nachtarbeit.
Gleichzeitig, wie auch schon Jahre vorher, wird vom preußischen Kultusminister von Altenstein über den mangelnden Schulbesuch der Kinder Klage geführt.
Beide Interventionen haben zunächst keinen Erfolg.
1831:
Erste Polizeiverordnung "zur Wahrnehmung des technisch-polizeilichen Interesses" über Anlage und Gebrauch von Dampfkesseln.
1835:
Der Oberpräsident der Rheinprovinz von Bodelschwingh verlangt wegen der untragbaren Unterrichtsverhältnisse eine Verordnung zum Schutz der Kinder vor Ausbeutung durch Fabrikarbeit. Dieser später auch von anderer Seite unterstützte Vorstoß ist der Anlass für den Erlaß des preußischen Regulativs.
1839:
Preußisches Regulativ, über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken und Einschränkung der Kinderarbeit. Erstes deutsches "Arbeitsschutzgesetz", in dem Kinderarbeit unter 9 Jahren völlig verboten wird. Bei Kindern von 9 bis 15 Jahren wird die tägliche Arbeitszeit neben 5 Stunden Schulpflicht auf höchstens 10 Stunden begrenzt. Nachtarbeit wird von 21 bis 5 Uhr verboten. Mittagspausen 1 Stunde, Frühstück und Vesper jeweils 15 Minuten.
Die zur Durchführung dieser Bestimmungen verpflichteten Ortspolizeibehörden und ab 1845 eingesetzte ehrenamtliche Lokalkommissionen können sich gegenüber den privatwirtschaftlichen Interessen nicht durchsetzen.
1845:
Erlass einer Gewerbeordnung - GewO für Preußen. Sie enthält u.a. Bestimmungen über genehmigungspflichtige Anlagen und einen Katalog gefährlicher Anlagen, z.B. Feuerwerkerei, Schießpulver, Hochöfen usw..
1853:
Ergänzungsgesetz zum Regulativ (Gewerbeaufsicht). Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. 12 bis 14jährige Kinder dürfen einschl. der Pausen bis zu 6 Stunden, Jugendliche von 14 bis 16 Jahren bis zu 10 Stunden täglich arbeiten, Mindestpause für Jugendliche 2 Stunden, zwischen 20:3o und 5:3o Uhr dürfen sie nicht arbeiten. Einsatz der ersten Fabrikinspektion nach Bedarf. In den Ausführungsbestimmungen befinden sich Arbeitssicherheitsrichtlinien, wie z.B.: Prüfung von Bauplänen, Abführung schädlicher Hitze, Erhaltung reiner Luft.
1854:
Einsatz der ersten 3 Fabrikinspektoren bei den Regierungspräsidenten in Aachen, Düsseldorf und Arnsberg. Sie erhalten als Sonderbevollmächtigte alle Befugnisse der Ortspolizeibehörden.
1865:
Preußisches Berggesetz. In ihm wird der Schutz vor Gefahren des Bergbaus und die Organisation der Bergpolizei geregelt.
1866:
Gründung des ersten Dampfkessel Überwachungsvereins (wegen der häufigen explosiven Zerstörungen der unter Druck stehenden Kessel)
1869:
Gewerbeordnung - GewO für den Norddeutschen Bund. Sie wird nach Gründung des Deutschen Reichs (1871) auch in den süddeutschen Staaten als ReichsGewO übernommen. Enthält ebenfalls die Institution der Fabrikinspektion. Ferner enthält sie Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie verpflichtet den "Gewerbe"unternehmer zum technischen Arbeitsschutz zwecks Sicherung der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Aufsicht liegt zunächst bei der ordentlichen Polizei.
1871:
Reichshaftpflichtgesetz. Erweiterung der zivilrechtlichen Verschuldenshaftung des Unternehmers auf Beauftragte und Aufsichtspersonen. Die Mehrzahl der Betriebsunfälle bleibt immer noch ohne Entschädigung für den Verletzten.
1878:
Novelle zur GewO. Neuregelung der Beschäftigung von Jugendlichen. Schonzeit für Frauen nach der Geburt eines Kindes von 3 Wochen. Einführung der obligatorischen Fabrikinspektion gegen den Willen Bismarks.
1884:
Unfallversicherungsgesetz. Ablösung der zivilrechtlichen Verschuldenshaftung des Unternehmers durch zwangsweise Eingliederung in "Berufs" - Genossenschaften. Beiträge werden allein vom Unternehmer aufgebracht. Als Versicherungsträger erhalten die Genossenschaften das Recht, Unfallverhütungsvorschriften mit Genehmigung des Reichversicherungsamtes zu erlassen und ihre Befolgung durch eigene technische Aufsichtsbeamte zu kontrollieren.
1891:
Arbeitsschutznovelle zur Gewerbeordnung - GewO. Sie enthält u.a.:
  • Vorschriften über die Sonntagsarbeit,
  • Arbeitszeitbegrenzung für Arbeiterinnen auf 65 Wochenstunden,
  • Schonzeit für Wöchnerinnen von 6 Wochen,
  • Nachtarbeitsverbot für Frauen,
  • Beschäftigungsverbot für Kinder unter 13 Jahren,
  • Präzisierung des betrieblichen Gefahrenschutzes.
Umwandlung der Fabrikinspektion in Gewerbeinspektion und der Neuorganisation als technische Sonderbehörde. Aufgabenerweiterung zur Überwachung der Sonntagsarbeit. Gewerbeaufsichtsbeamte erhalten die Befugnisse der Ortspolizeibehörden zur Durchsetzung des Gefahrenschutzes.
1897:
Handelsgesetzbuch, Sechster Abschnitt, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
1906:
Internationale Berner Konferenz. Regierungsvertreter fassen Beschlüße die durch entsprechende Gesetze in verschiedenen Ländern übernommen werden, u.a. gewerbliche Verwendung von weißem Phosphor, Nachtarbeit von Frauen. 
1911:
Bisherige Unfallversicherungsgesetzgebung wird in die Reichsversicherungsordnung, RVO, Drittes Buch, Unfallversicherung übernommen.
1918:
DemobilmachungsVO. Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden.
1920:
Betriebsrätegesetz (s. 1952 Betriebsverfassungsgesetz)
1925:
Erstmals werden Berufskrankheiten und (eingeschränkt) auch Wegeunfälle als Arbeitsunfälle im Sinne der RVO behandelt.
1938:
Arbeitszeitordnung. Begrenzung der täglichen Arbeitszeit und Regelung der Pausen.
- Jugendarbeitsschutzgesetz
1949:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 2. (2) "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. ...". Der Arbeitsschutz gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung zwischen den Ländern und dem Bund.
1952:
Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG, Mitwirkungspflicht des Betriebsrates bei Arbeitssicherheit und beim Gesundheitsschutz
1952:
Mutterschutzgesetz, MuSchG, Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter. Beschäftigungsverbote für werdende Mütter.
1963:
Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz. Einführung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Regelung der Rechte und Pflichten der Berufsgenossenschaften. Pflicht der Bundesregierung zur jährlichen Vorlage eines Unfallverhütungsberichtes an den Deutschen Bundestag.
1968:
Gerätesicherheitsgesetz. Hersteller und Einführer technischer Arbeitsmittel dürfen diese nur in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn sie ungefährlich sind.
1971:
Arbeitsstoffverordnung. Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen.
1973:
Arbeitssicherheitsgesetz, AsiG, Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Pflicht der Arbeitgeber zur Bestellung Betriebsärzten und Sicherheits- Ingenieuren.
1975:
Arbeitsstättenverordnung. Vorschriften über die sicherheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze.
1980:
Chemikaliengesetz. Schutz des Menschen und der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien. Anmeldepflicht für neue Stoffe bei (heute) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA.
1986:
Gefahrstoffverordnung, GefStoffV, Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. Schutz des Menschen beim beruflichen Umgang und der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien.
1994:
Arbeitszeitgesetz
1996:
Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
1996:
7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (als Ersatz für die Reichsversicherungsordnung, Drittes Buch)
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